Ihr Glücksfeger · Hilmar Glück · Schornsteinfegermeister · Henstedt-Ulzburg · Norderstedt

Feuerstättenschau / Feuerstättenbescheid

Zweimal alle 7 Jahre führt der für Sie zuständige bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, eine Feuerstättenschau in Ihrem Gebäude durch.
Diese Begutachtung aller Feuerungsanlagen (Feuerstätte[dazu zählt auch der Heizkessel] einschließlich Abgasanlage) dient dem vorbeugenden Brandschutz.
Nur mit betriebs- und brandsicheren Feuerungsanlagen lässt sich ein warmes Zuhause auch ungetrübt genießen, denn keine Feuerstätte ist eigensicher und selbst unbedeutende Baufehler oder Verschleißerscheinungen können zu Hausbränden oder Gefahren für Leib und Leben führen.
Niemand als Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger weiß besser, worauf zu achten ist, um Gefahren zu vermeiden. Daher hat ihn der Gesetzgeber trotz weitgehender Liberalisierung der Schornsteinfegerarbeiten alleine mit dieser wichtigen Aufgabe betraut.
Nach jeweils erfolgter Feuerstättenschau erhalten Sie einen Feuerstättenbescheid.
Dieser gibt Ihnen als Eigentümer Auskunft darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen durchzuführen sind und verzeichnet die jeweils einzuhaltenden Fristen.
Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird Ihnen nun die Verantwortung dafür übertragen, dass alle auf dem Feuerstättenbescheid vermerkten Tätigkeiten an Ihren Feuerungsanlagen durchgeführt werden.
Sofern Sie Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in gewohnter Weise auch weiterhin mit der Ausführung der notwendigen Arbeiten beauftragen, können wir Ihnen den lästigen und zeitraubenden Formularkrieg ersparen.
Von der Verantwortung, die Ihnen der Gesetzgeber übertragen hat, können wir Sie leider nicht entbinden.
Die Ausführung können Sie aber auch an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen müssen. Diese müssen Sie dann an Ihren bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger weiterleiten.
Dieser überwacht die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten, die Einhaltung der Fristen und muss gegebenenfalls die nicht Einhaltung an die zuständige Behörde melden.


  1. Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
  2. Nummer des Feuerstättenbescheides
  3. Adresse des Bescheides
  4. Anschrift der Liegenschaft
  5. Adressat des Bescheides
  6. Durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten, Kehr- bzw. Überprüfungsarbeiten, die in der Liegenschaft abzuarbeiten sind.
  7. Terminvorgaben: Die Schornsteinfegerarbeiten müssen innerhalb der angegebenen Termine durchgeführt werden. Spätestens 14 Tage nach Ablauf der vorgegebenen Termine muss die Rückmeldung mit dem entsprechenden Formblatt an den zuständigen Schornsteinfegermeister erfolgen.
  8. Durchzuführende Arbeiten und die entsprechenden Rechtsgrundlagen.